Nicht nur die öffentliche Hand ist bei Schneefällen gefordert, auch Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer sind zur Schneeräumung verpflichtet und können bei Missachtung zur Haftung heran gezogen werden.
Auch wenn die meisten Straßen und Gehsteige im St. Johanner Ortsgebiet von der Gemeinde geräumt werden, bedeutet dies nicht, dass Hausbesitzer von ihrer gesetzlichen Verpflichtung entbunden wären. Im Gegenteil: Im Gesetz ist eindeutig geregelt, dass private Einfahrten nicht von der Gemeinde geräumt werden müssen. Das heißt: Es ist nicht Aufgabe der Marktgemeinde St. Johann in Tirol, Schnee von Privatgrundstücken zu räumen. Immerhin müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeindebauhofes über 100 km Straßen und Gehsteige vom Schnee befreien.
Derzeit sprechen mehrere Zeichen dafür, dass wieder einmal ein schneereicher Winter bevorstehen dürfte. Wir werden sehen. Gerade in Zeiten des Klimawandels können jedenfalls in kurzer Zeit enorme Schneemassen zusammen kommen, und was das dann für die Winterdienste bedeutet, braucht nicht extra erwähnt zu werden. Wir erinnern uns noch gut an den Winter vor sieben Jahren.
Wir rufen wieder einmal in Erinnerung, dass es nicht erlaubt ist, den Schnee einfach auf öffentliche Straßen zu schieben. Der Gesetzestext im § 93 StVO lautet: "Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten (ausgenommen Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften) haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich allfälliger Stiegenanlagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind."
Es sollte dabei nicht übersehen werden, dass eine Missachtung im Falle eines Unfalles Haftung begründen kann. Zusätzlich drohen Verwaltungsstrafen wegen Verstoßes gegen die StVO.
Weiters möchten wir darauf hinweisen, dass auch Hecken neben Gehsteigen und Straßen vom Schnee befreit werden müssen, weil sonst der Schnee auf die Verkehrsflächen fällt. Oft sind dadurch Gehsteige nicht passierbar. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer sind daher aufgerufen, auch dies zu beachten, denn der Mehraufwand wird verrechnet, wenn der Gemeindebauhofs solche Verkehrsflächen zusätzlich frei machen muss.
Nicht nur die Gehsteige sind zu räumen, auch drohenden Dachlawinen müssen Hauseigentümer begegnen und dafür sorgen (§ 93, Abs. 2 StVO), dass überhängende Schneewächten oder Eisbildungen auf den Dächern eines an der Straße gelegenen Gebäudes entfernt werden. Dies gilt für Gebäude sowohl innerhalb auch außerhalb von Ortsgebieten. Als Sofortmaßnahme ist erlaubt, sich mit Warnstangen und dem Hinweis "Achtung Dachlawine" zu behelfen. Die Dachräumung hat jedoch so rasch wie möglich zu erfolgen. Bei den Räumungsarbeiten dürfen die Straßenbenützenden nicht behindert oder gar gefährdet werden. Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer müssen auch vermeiden, dass der Abfluss des Schmelzwassers behindert wird, und sie sind der Streupflicht unverzüglich nachzukommen.
In diesem Sine hoffen wir auf ein konstruktives Zusammenwirken aller, um auch im kommenden Winter allfällige Schneechaos-Situationen in den Griff zu bekommen.


