Das Land Tirol gewährt für das Kalenderjahr 2025 nach Maßgabe der folgenden Richtlinie einen einmaligen Heizkostenzuschuss:
Antrags- bzw. zuschussberechtigt sind alle Personen mit aufrechten Hauptwohnsitz im Bundesland Tirol gem. § 3 TMSG.
Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein laufende Mindestsicherungs- bzw. Grundversorgungsleistung beziehen
- Bewohnerinnen und Bewohner von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Schüler- und Studentenheimen
Für die Gewährung gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen:
- € 1210,00 pro Monat für allein stehende Personen
- € 1.910,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften
- € 300,00 pro Monat für weitere Personen ohne Einkommen
- € 700,00 pro Monat für weitere Person mit Einkommen
Anträge können bis zum 30. September 2025 gestellt werden.
Allen, denen der Heizkostenzuschuss 2024 des Landes bewilligt wurde, wird vom Amt der Tiroler Landesregierung ein Antragsformular zugestellt.
Für Mindestpensionistinnen und Mindestpensionisten mit Bezug der Ausgleichszulage, denen der Heizkostenzuschuss 2024 des Landes bewilligt wurde, ist keine Antragstellung erforderlich. Diese erhalten nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ein Zusageschreiben. Die Auszahlung erfolgt im Herbst 2025 automatisiert.
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind alle Einkünfte, die den im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Personen zufließen, zu berücksichtigen. Die Einkommensberechnung (auch die nichtanzurechnenden Einkommen) erfolgt nach der Grundlage des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes.
Um die Gewährung des Heizkostenzuschusses ist schriftlich unter Verwendung des vorgesehenen Antragformulars anzusuchen. Es kann nur ein Antrag pro Haushalt eingebracht werden. Das Online-Formular ist im Internet unter: https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/soziales/beihilfen/hilfswerk/formulare/ abrufbar, Hilfestellung gibt es auch im Sozialbüro des Marktgemeindeamtes.