Nicht nur die öffentliche Hand ist bei Schneefällen gefordert, auch Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer sind zur Schneeräumung verpflichtet und können bei Missachtung zur Haftung heran gezogen werden.
Auch wenn die meisten Straßen und Gehsteige im St. Johanner Ortsgebiet von der Gemeinde geräumt werden, bedeutet dies nicht, dass Hausbesitzer von ihrer gesetzlichen Verpflichtung entbunden wären. Im Gegenteil: Im Gesetz ist eindeutig geregelt, dass private Einfahrten nicht von der Gemeinde geräumt werden müssen. Die meisten haben das zwar verstanden, doch rufen immer noch Personen im Marktgemeindeamt an, die meinen, die Gemeinde müsse ihre Hauseinfahrt räumen. Wir betonen daher nachdrücklich, dass es nicht Aufgabe der Marktgemeinde St. Johann in Tirol ist, Schnee von Privatgrundstücken zu räumen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeindebauhofes müssen immerhin über 100 km Straßen und Gehsteige räumen. Was das bedeutet, wenn es mehrere Tage lang durchgehend schneit und dadurch enormen Schneemassen zusammen kommen, müsste allen bewusst sein.
Zudem sei in Erinnerung gerufen, dass es nicht erlaubt ist, den Schnee einfach auf öffentliche Straßen zu schieben. Der Gesetzestext im § 93 StVO lautet: "Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten (ausgenommen Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften) haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich allfälliger Stiegenanlagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind."
Es sollte dabei jedoch nicht übersehen werden, dass eine Missachtung im Falle eines Unfalles Haftung begründen kann. Zusätzlich drohen Verwaltungsstrafen wegen Verstoßes gegen die StVO.
Weiters möchten wir darauf hinweisen, dass auch Hecken neben Gehsteigen und Straßen vom Schnee befreit werden müssen, weil sonst der Schnee auf die Verkehrsflächen fällt. Oft sind dadurch Gehsteige nicht passierbar. Die Grundeigentümer sind daher aufgerufen, auch dies zu beachten, denn der Mehraufwand des Gemeindebauhofs, diese Verkehrsflächen zusätzlich frei zu machen, wird verrechnet.
Nicht nur geräumte Gehsteige sind gefordert, auch drohenden Dachlawinen müssen Hauseigentümer begegnen und dafür sorgen (§ 93, Abs. 2 StVO) dass überhängende Schneewächten oder Eisbildungen auf den Dächern eines an der Straße gelegenen Gebäudes entfernt werden. Dies gilt für Gebäude sowohl innerhalb auch außerhalb von Ortsgebieten. Als Sofortmaßnahme ist erlaubt, sich mit Warnstangen und dem Hinweis "Achtung Dachlawine" zu behelfen. Die Dachräumung hat jedoch so rasch wie möglich zu erfolgen. Bei den Räumungsarbeiten dürfen die Straßenbenützenden nicht behindert oder gar gefährdet werden. Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer müssen auch vermeiden, dass der Abfluss des Schmelzwassers behindert wird, und sie sind der Streupflicht unverzüglich nachzukommen.
In diesem Sine hoffen wir auf ein konstruktives Zusammenwirken aller, um auch im kommenden Winter allfällige Schneechaos-Situationen in den Griff zu bekommen.