Zum Hauptinhalt springen

Hundehaltung

Anmeldung von Hunden mit Sachkundenachweis für Ersthundehalter

Für jeden Hund, der in St. Johann in Tirol gehalten wird, besteht Meldepflicht. Anmeldungen und Abmeldungen für Hunde können im Gemeindeamt, 2.OG „Kassa“ oder über unsere Onlineformulare durchgeführt werden. Wir weisen darauf hin, dass die Anmeldung nur erfolgen kann, wenn der Hund versichert ist und vom Tierarzt mit einem Chip versehen wurde. Hundehalter, die zum ersten Mal einen Hund anmelden, müssen den Nachweis einer theoretischen Ausbildung zur Hundeführung (Sachkundenachweis) in Form eines Kurses vorlegen. Die Bescheinigung ist bei der Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde vorzulegen. Der Kurs wird am WIFI Kitzbühel angeboten und kostet EUR 35. Die Anmeldung zum Kurs machen Sie online direkt beim WIFI (https://www.tirol.wifi.at/kurs/15003x-sachkundenachweis-fuer-ersthundehalter).

Die Hundesteuer beträgt:

  • Euro 85,80 pro Jahr für den ersten Hund 
  • Euro 197,90 pro Jahr für den zweiten Hund
  • Euro 395,80 pro Jahr für den dritten und jeden weiteren Hund
  • Euro 24,95 pro Jahr für Wachhunde
  • Hundesteuer frei sind Assistenz- und Therapiehunde nach § 39a Bundesbehindertengesetz sowie Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

 

Leinenzwang im Gemeindegebiet

Einheitlich für ganz Tirol gilt im bebauten Gebiet eine Leinen- bzw. Maulkorbpflicht. Jedenfalls mit Leine und Maulkorb zu führen sind Hunde in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, vor Schulen und Kindergärten.

 

Hundeleinenverordnung

Laut Verordnung des Gemeinderates vom März 2000 sind Hunde in speziell ausgewiesenen Bereichen des Gemeindegebietes an der Leine zu führen. Eine entsprechende Darstellung jener Bereiche, wo Leinenzwang herrscht, findet sich auf dem digitalen Ortsplan. Gedruckte Pläne mit dem Verordnungstext sind auch in der Umweltabteilung der Marktgemeinde erhältlich.

Link zur Hundeleinenverordnung

Hundekotentfernungspflicht

Laut Verordnung des Gemeinderates vom März 2000 sind alle Hundebesitzer verpflichtet, auf die Sauberkeit der Gehsteige, Straßen, Parks und Felder zu achten. Somit müssen die Besitzer oder Verwahrer von Hunden im gesamten Gemeindegebiet alle durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Das heißt, der Hundekot muss in einem geeigneten Behältnis – etwa einem so genannten „Gassi-Sack“ – gesammelt und im Anschluss daran in einen Straßenmülleimer oder in die eigene Hausmülltonne entsorgt werden.

Entlang der beliebtesten Spazierwege sind „Gassi-Automaten“ zur freien Entnahme der Sackerl aufgestellt und man bekommt die Sackerl auch im Gemeindebauhof.

Hundehalter sollen immer ausreichend „Gassi-Säcke“ bei sich haben, wenn sie mit ihrem Hund spazieren gehen. Die Handhabung des Sackerls ist ausgesprochen einfach – siehe Grafik.

Im St. Johanner Gemeindegebiet sind entlang der Spazierwege spezielle Mülltonnen zur Entsorgung der Gassi-Säcke aufgestellt. Darüber hinaus gibt es noch über 300 öffentliche Straßenmülleimer, sodass die benutzten Gassi-Säcke problemlos entsorgt werden können.

Die meisten Felder und Wiesen gehören zu landwirtschaftlichen Betrieben, die darauf Lebensmittel bzw. hochwertiges Futter für Nutztiere gewinnen, und von denen wiederum die tierischen Lebensmittel Milch und Fleisch stammen. Eine Verschmutzung dieser Flächen mit Hundekot widerspricht daher den Grundsätzen einer hygienischen Futter- bzw. Lebensmittelgewinnung und kann eine Gesundheitsgefährdung für Mensch und Tier darstellen. Mit dem Hundekot können Bandwurmeier, Fadenwürmer und Eier von Einzellern (Neospora caninum) ausgeschieden werden, die bei landwirtschaftlichen Nutztieren und auch bei Menschen Erkrankungen hervorrufen können. Daher ist die Verwendung der Gassi-Säcke ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Hygiene und Gesundheit für Mensch und Tier. In der Marktgemeinde St. Johann in Tirol funktioniert dies schon seit einigen Jahren sehr gut – immerhin werden pro Jahr 150.000 Gassi-Sackerl verbraucht.

Eine Zusammenfassung und kompakte Darstellung finden SIe in unserem Hundeinformationsblatt.

Landespolizeigesetz zum Halten von Hunden

Neben den Verordnungen der Gemeinde ist auch weiterhin die Regelung des Tiroler Landespolizeigesetzes in Kraft, wonach Hunde so zu beaufsichtigen oder zu verwahren sind, dass dritte durch sie nicht gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Dies gilt insbesondere für so genannte „gefährliche Hunderassen.“

Links:

Landespolizeigesetz und/oder www.help.gv.at/Haltung von Kampfhunden in Tirol 
Infoblatt des Landes Tirol zum Halten von Hunden 
Feldschutzgesetz